Reservierungsvereinbarung
Diese Vorbestellungsvereinbarung, im weiteren Verlauf „Bedingungen“ oder „Vereinbarung“ genannt, regelt die Reservierung eines Platzes auf der Warteliste zur Möglichkeit eines künftigen Abschlusses eines Kaufvertrages bei der NOVUS GmbH, kurz „NOVUS“, „Verkäufer“, „wir“ oder „uns“ genannt, für ein elektrisches Motorrad, nachfolgend auch „Bike“ genannt, durch den Vertragspartner, auch „Kunde“ genannt.
Bitte lesen Sie alle diese Bedingungen sorgfältig durch, bevor Sie Ihre Vorbestellung abschicken. Mit dem Absenden Ihrer Vorbestellung erklären Sie sich mit diesen Bedingungen einverstanden.
1. Ablauf – Gegenseitige Rechte und Pflichten
Mit Absenden einer Vorbestellung auf https://novusbike.com/order/ und Begleichung der fälligen Reservierungsgebühr über eine der zur Verfügung gestellten Bezahlmethoden, können Sie sich einen Platz auf der Warteliste reservieren. Dafür ist es erforderlich, dass Sie während des Bestellprozesses Angaben zu Ihrer Identität, Ihrer Adresse sowie Ihren Kontaktinformationen an NOVUS übermitteln, damit die Bestellung weiterverarbeitet werden kann. Sie bestätigen, dass Sie mindestens 18 Jahre alt sind. Die von der Novus GmbH bestätigte Reservierung stellt einen verbindlichen Kaufvertrag bezüglich eines Novus One der NOVUS GmbH, Rebenring 33 in 38106 Braunschweig dar.
Nimmt NOVUS die Vorbestellung an, erhalten Sie eine E-Mail mit allen notwendigen Informationen, insbesondere einer Reservierungsnummer, welche fest mit Ihrem Platz auf der Warteliste verbunden ist.
NOVUS kann nach eigenem Ermessen Vorbestellungen ablehnen, um beispielsweise eine Überzeichnung zu vermeiden. Wenn Ihre Vorbestellung abgelehnt wird, werden Sie benachrichtigt und Ihre Reservierungsgebühr wird zurückerstattet.
Jede Gutschrift erfolgt auf dem gleichen Weg, wie die Zahlung erfolgt ist. Die Gutschrift erfolgt innerhalb von maximal zwanzig Bankarbeitstagen nach wirksamer Stornierung der Reservierung oder Ablehnung der Reservierung.
Stornieren Sie Ihre Reservierung, so verlieren Sie Ihrem Platz auf der Warteliste unwiderruflich und erhalten Ihre Reservierungsgebühr innerhalb von zwanzig Bankarbeitstagen zurück.
Sobald NOVUS einen verbindlichen Produktionsstart festgelegt hat, erhalten Sie eine Mitteilung an die bei der Reservierung hinterlegte E-Mail-Adresse.
Die Reservierung ist nur mit Zustimmung von NOVUS auf Dritte übertragbar. Die Zustimmung wird ausschließlich in schriftlicher Form erteilt.
Nach der erfolgreichen Reservierung haben Sie sich Ihren Produktionsplatz reserviert. Sobald die Produktion Ihres Novus One bevorsteht, werden Sie von der Novus GmbH dazu benachrichtigt. Sie erhalten dann das finale Kaufangebot und mit Zustimmung wird der restliche Kaufbetrag fällig.
Sobald ihr Novus One fertig gebaut worden ist, werden sie wieder von der Novus GmbH kontaktiert.
Die Reservierungsgebühr wird vollständig auf den restlichen Kaufbetrag angerechnet.
Die Preise zum Zeitpunkt der Reservierung sind unverbindlich und können sich bis zum finalen Kaufangebot ändern. Dies gilt für den Kaufpreis sowie für eine Leasinggebühr.
2. Anzahlung
Die Anzahlung für die Reservierung kostet 150 EUR Brutto. Die Reservierung ist erst abgeschlossen, sobald die Reservierung auf dem angegebenen Konto eingegangen und von uns bestätigt worden ist. Der Reservierende trägt die Sorge, dass der Betrag auf dem Konto gutgeschrieben wird. Fremdwährungen werden nicht akzeptiert. Der Reservierende trägt die Last für einen Währungswechsel.
Die Anzahlung geht vollständig in das Eigentum der Novus GmbH über. Eine treuhänderische Verwaltung oder ähnliches findet nicht statt.
Die Anzahlung wird vollständig auf den Kaufpreis angerechnet.
3. Stornierung
Sie können jederzeit ohne Angabe von Gründen Ihre Reservierung stornieren, indem Sie eine E-Mail an info@novusbike.com von der E-Mail senden, die für Sie bei NOVUS hinterlegt ist. Sollten Sie Ihre Reservierung stornieren oder anderweitig aufheben, wird die Reservierungszahlung innerhalb von zwanzig Bankarbeitstagen zurückerstattet. Sie verlieren Ihren Platz auf der Warteliste unwiderruflich! Die Novus GmbH behält sich das Recht vor, Ihre Reservierung aus einem wichtigen Grund zu stornieren. In diesem Falle wird Ihnen die Reservierungszahlung zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt innerhalb von 14 Werktagen nach der Stornierung und in der Währung Euro.
4. Lieferung
Das Novus One kann sich im Detail von dem beworbenen Produkt unterscheiden. Wir geben uns größte Mühe, dass das angezeigte und beworbene Produkt dem endgültigen Produkt bestmöglich ähnelt. Wir werden uns bemühen, Ihr Novus One zeitnah zu produzieren. Ihre Priorität wird durch das Datum der Zahlung Ihrer Reservierungsgebühr und unseres Herstellungsplans festgelegt. Es gibt keine Garantie für einen festen Liefertermin aufgrund Ihrer Vorbestellung.
5. Konfiguration und Funktionsumfang
Die Konstruktion NOVUS One befindet sich aktuell (09/2022) in der Endphase. Es werden die ersten Tests am vollständigen Motorrad durchgeführt. Es bleibt jedoch nicht aus, dass sich noch vereinzeln Bauteile oder technische Daten ändern werden.
Dementsprechend ist es möglich, dass sich das fertige Motorrad von dem angeworbenen Motorrad in Details unterscheiden kann. Mit Abschluss der Reservierung erklären und garantieren Sie uns, dass sie verstehen, dass sich das Endprodukt von dem Produkt aus der Bestellung und den Werbematerialien unterscheiden kann und Sie trotzdem an der Reservierung festhalten werden.
6. Höhere Gewalt
Weder Sie noch NOVUS haften für Fehler oder Verzögerungen bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung, die auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das außerhalb unserer angemessenen Kontrolle liegt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Pandemie, Epidemie, Krankheit, Terrorismus, Krieg, politischer Aufstand, Aufstand, Aufruhr, Unruhen, zivile oder militärische Autorität, wesentliche Änderungen der geltenden Gesetze oder Vorschriften, Aufstände, Nichtverfügbarkeit von Materialien, Streik, Erdbeben, Überschwemmung oder andere natürliche oder vom Menschen verursachte Ereignisse außerhalb unserer Steuerung.
7. Gesamte Vereinbarung und Salvatorische Klausel
Wir behalten uns das alleinige Recht vor, diese Bedingungen nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern. Wenn ein zuständiges Gericht aus irgendeinem Grund feststellt, dass eine Bestimmung oder ein Teil davon nicht durchsetzbar ist, bleibt der Rest dieser Bedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam, und die nicht durchsetzbare Bestimmung gilt nur in dem erforderlichen Umfang als geändert. Ihre Vorbestellung, Bestellvereinbarung, endgültige Kaufvereinbarung, unsere Nutzungsbedingungen für die Website und unsere Datenschutzrichtlinie gelten als endgültige und integrierte Vereinbarung zwischen Ihnen und uns.
8. Rechtswahl und Gerichtsstand
Für diese Vereinbarung und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Braunschweig. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
Alle Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Besteller und der NOVUS GmbH bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Maßgeblich für die Auslegung jeglicher Vertragsvereinbarungen und dieser AGB ist die deutsche Sprache.
Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungenregeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts zu beweglichen Sachen (UN-Kaufrecht/ CISG, Wiener Kaufrechtsübereinkommen) ist ausgeschlossen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gilt die gesetzliche Reglung
Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist Braunschweig. Ausschließlicher Gerichtstand ist Braunschweig. Die NOVUS GmbH ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
§ 2 Vertragsschluss
An seine Vertragsangebote ist die NOVUS GmbH 3 Monate ab Datum des Angebotsschreibens gebunden, soweit nicht abweichend angeboten.
Ein Auftrag des Bestellers gilt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der NOVUS GmbH als angenommen.
Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich eine unveränderte Angebotsannahme des Bestellers oder bei abweichender Beauftragung die Auftragsbestätigung der NOVUS GmbH maßgebend.
Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Für solche Angaben haftet die NOVUS GmbH im Rahmen der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.
§ 3 Preise
Die Preise verstehen sich in € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Preise ab Werk Braunschweig. Die Lieferung erfolgt unfrei von Porto, Versicherungs-, Verpackungs-, Zoll- und Transportkosten. Dies gilt auch für vom Besteller gewünschte Nachlieferungen
Vom Besteller ist zum Preis zusätzlich die zum Zeitpunkt der Lieferung maßgebliche gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen. Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) hat der Besteller zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteueridentifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Fall des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich die NOVUS GmbH die Berechnung der jeweilig geltenden Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen außerhalb der EU ist die NOVUS GmbH berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der Besteller nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen Ausfuhrnachweis übermittelt
Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Die NOVUS GmbH behält sich jedoch vor, ihre Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung eine Frist von mehr als 4 Monaten liegt und Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, der Änderung von Material- und Rohstoffpreisen oder sonstiger Marktpreisänderungen durch einbezogene Dritte, eintreten. Die NOVUS GmbH wird die Preisänderung dem Besteller mitteilen und auf Verlangen die Preisanpassungsfaktoren und deren konkrete Erhöhung nachweisen. Beträgt eine Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Dieses Recht muss unverzüglich geltend gemacht werden
Berücksichtigt die NOVUS GmbH Sonder- oder Änderungswünsche des Bestellers, so sollen diese Änderungen schriftlich vereinbart werden. Die entstehenden Mehrkosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Die NOVUS GmbH stellt Rechnungen auf den voraussichtlichen Tag der Leistung bzw. Teilleistung oder - falls Abruf durch den Besteller vereinbart ist - auf den Tag der Lieferbereitschaft aus.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis (netto) ohne Abzug bei Meldung der Lieferbereitschaft des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
§ 5 Lieferfristen
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes im Angebot erfolgt nach bestem Ermessen, gilt aber nur unverbindlich und annähernd, insbesondere wenn Abstimmungen zu technischen Details, Beistellungen vom Besteller und Dritten oder sonstige Mitwirkungshandlungen des Bestellers unzureichend bestimmt sind. Der Liefertermin oder die Lieferfrist wird erst dann verbindlich, wenn er als solcher ausdrücklich als verbindlicher Festtermin im Vertrag vereinbart wurde.
Die Lieferfristen und -termine beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails und technischer Fragen, die den Liefergegenstand betreffen, zu laufen. Zudem hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen (wie erforderliche Bestätigungen und Genehmigungen, Beistellung von Unterlagen, Fahrzeugen oder Teilen) ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung.
Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer Verlängerung der Lieferfrist für die Dauer der Verzögerung.
Nach Fertigstellung des Liefergegenstandes wird durch die NOVUS GmbH die Bereitstellung angezeigt. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen.
Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die NOVUS GmbH berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 6 Gefahrübergang
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist das Werk der NOVUS GmbH in Braunschweig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Für die Überführung zum Bestimmungsort übernimmt die NOVUS GmbH keine Haftung. Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Sofern der Besteller es wünscht, wird die NOVUS GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes geht vom Tag der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft (Bereitstellungsanzeige) auf den Besteller über.
§ 7 Mängelansprüche
Soweit ein Mangel in der Lieferung vorliegt, der nachweislich vor Gefahrübergang entstanden ist, ist die NOVUS GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl die Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen Sache (u. a. Tausch Bauteil) durchzuführen. Im Fall der Mängelbeseitigung ist die NOVUS GmbH verpflichtet, die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung oder bei Ersatzteillieferung die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich der Versandkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Bei Lieferorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die insgesamt zu tragenden Kosten auf die Höhe des betroffenen Auftragswertes begrenzt.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, so steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen
Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren. Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für die sich daraus ergebenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass die speziellen Herstellervorschriften für Bedienung und Wartung gemäß dem Bedien- und Wartungsheft eingehalten werden und die Wartung durch die NOVUS GmbH oder autorisierte Servicewerkstätten durchgeführt und dokumentiert wird
Wurde der Mangel durch den Besteller mit verursacht, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs und -minderungspflicht, hat die NOVUS GmbH gegen den Besteller nach der Nachbesserung einen dem Mitverschuldensanteil des Bestellers entsprechenden Schadensersatzanspruch
Zur Rechtsmängelfreiheit gilt, soweit nicht anders vereinbart, die Zusage der NOVUS GmbH frei von gewerblichen Schutzrechten und sonstigen Rechten sowie Nutzungseinschränkungen in Deutschland.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, soweit diese nicht aus einer ausdrücklichen Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die NOVUS GmbH.
§ 8 Haftung
Die Haftung der NOVUS GmbH für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers/Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für die Erfüllungsgehilfen der NOVUS GmbH.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber der NOVUS GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der NOVUS GmbH.
§ 9 Regelung für Service- und Reparaturleistungen
Der Geltungsbereich der vorgenannten Bedingungen der §§ 1 bis 8 erstreckt sich grundsätzlich auch auf Service- und Reparaturleistungen, soweit nicht abweichend im Wartungs-bzw. Reparaturvertrag oder nachfolgend gesondert geregelt.
Nach Beendigung der Arbeiten und nach einer Fertigstellungsanzeige durch die NOVUS GmbH findet unverzüglich eine Abnahme statt. Über die Abnahme einschließlich Leistungsnachweis ist ein Protokoll zu fertigen und von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Nimmt der Besteller den vereinbarten Abnahmetermin nicht wahr, so gilt die Leistung als abgenommen.
Die NOVUS GmbH übernimmt keine Gewähr und Haftung für schuldhaftes Verhalten von Personen, die vom Besteller beigestellt werden. Solche Personen sind Erfüllungsgehilfen des Bestellers.
Beim Auftreten von Montagefehlern, welche die NOVUS GmbH zu vertreten hat, besteht Anspruch auf kostenlose Nachbesserung. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Mehraufwendungen über den erteilten Auftrag hinaus, insbesondere für abgeänderte Montage- und Dienstleistungen sowie für sonstige nicht vorhersehbare Erschwerungen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, werden gesondert nach Aufwand vergütet.